Fortbildungspflicht für Praxisanleiter im Umfang von 24 Stunden
Praxisanleiter sind wichtige Partner im Versorgungs- und Bildungsauftrag. In ihrer Rolle und Funktion leisten sie einen essentiellen Beitrag zur Nachwuchsgewinnung und der Mitarbeiterbindung.
Mit den Fortbildungen aus dem pädagogischen, berufsfachlichen und berufspolitischen Wahlbereichen können Praxisanleiter ist Wissen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften, den Naturwissenschaften, der Pflege und Gesundheit sowie aus Recht, Politik und Wirtschaft auffrischen und schrittweise weiterentwickeln. Neue Anregungen und Informationen und der kollegiale Fachaustausch unterstützen die herausfordernden Aufgaben der Anleitungssituationen im eigenen Setting umzusetzen.
Für die Fortbildungen gelten folgende Vorgaben:
Fortbildungszeit
Die Fortbildungszeit von 24 Stunden kann auf max. 4 Veranstaltungen aufgeteilt werden. Überschreitungen der 24 Stunden Fortbildungszeit kann nicht auf die Fortbildungsverpflichtung kommender Jahre übertragen werden. Wird der Fortbildungsnachweis nicht innerhalb des Nachweiszeitraums erbracht, erlischt die Anerkennung der berufspädagogischen Qualifizierung Praxisanleiter.
Die Anerkennung der nachfolgend aufgeführten Punkte obliegen der Einzelfallentscheidung und wird von Ihrer kommunalen Behörde vollzogen.
Wahlbereiche
Die Fortbildungen können berufspädagogische, berufsfachliche und berufspolitische Inhalte haben. Berufspädagogische Fortbildungen müssen mindestens 16 Fortbildungsstunden einnehmen.
Veranstaltungen, die zum Zweck der Koordinierung und Organisation der Praxisanleitung innerhalb der Einrichtung, im Kooperationsverbund oder mit der Pflegeschule durchgeführt werden, können nicht als Fortbildung angerechnet werden.
Nachweiszeitraum Es gilt der Nachweiszeitraum vom 15.06. des Jahres bis 14.06. des Folgejahres. Beispiel: 15.06.2021 bis 14.06.2022.
Übernimmt eine Praxisanleitung ihre Aufgabe unterjährig, sind bezogen auf das Jahr anteilige Fortbildungsstunden nachzuweisen.
Längere Abwesenheit
Die zuständige Bezirksregierung kann bei längere Abwesenheit auf Grund z.B. Mutterschutz/Elternzeit oder Erkrankung im Einzelfall längere Fristen für Nachweise genehmigen.